(1) Mit Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon eine Grünflächenzahl festgelegt werden. Eine solche Festlegung kann allenfalls (abweichend) auch in Bebauungsplänen erfolgen.
(2) Die Grünflächenzahl ist das Verhältnis der flächenbewerteten Begrünungselemente zur Fläche der Grundstücke, die zu Bauten gemäß Abs 4 gehören. Zu den Begrünungselementen zählen insbesondere Bäume, un- oder teilversiegelte Flächen, Vegetationsflächen, Wasserflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) hat im Fall einer Festlegung gemäß Abs 1 durch Verordnung Flächenbewertungsfaktoren für Begrünungselemente festzulegen.
(3) Die Grünflächenzahl ist so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der bestehenden Strukturverhältnisse und der beabsichtigten baulichen Entwicklung einen angemessenen Beitrag zur Bodenfunktionalität und Klimawandelanpassung leistet.
(4) Die zu erreichende Grünflächenzahl gilt als bautechnische Anforderung für Bauten, die
1. neu errichtet werden oder
2. durch Zu- und Aufbauten soweit geändert werden, dass der neu geschaffene umbaute Raum mehr als 50 % des bisherigen Bestandes beträgt.
Sie gilt nicht für Nebenanlagen.
Rückverweise
BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 57 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen. (3) § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt…
§ 40a Grünflächenzahl
(1) Mit Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon eine Grünflächenzahl festgelegt werden. Eine solche Festlegung kann allenfalls (abweichend) auch in Bebauungsplänen erfolgen. (2) Die Grünflächenzahl ist das V…