(1) Kinderspielplätze für Kleinkinder sind im Freien zu errichten. Sie müssen gefahrlos erreichbar und tunlichst besonnt sein, dürfen keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein und sollen sich in Sichtkontakt zu den Aufenthaltsräumen der Wohnungen befinden.
(2) Kinderspielplätze für Kleinkinder haben jedenfalls eine Sandgrube, eine Rutsche, eine Schaukel und ausreichend Sitzplätze für Aufsichtspersonen aufzuweisen.
(3) Der Kinderspielplatz für Kleinkinder hat ein Ausmaß von mindestens 4 % der Gesamtgeschoßfläche (§ 56 Abs 4 ROG 2009) des Baus aufzuweisen; eine Fläche von 50 m² darf keinesfalls unterschritten werden. Wenn in der Gesamtgeschoßfläche bedeutende Flächen enthalten sind, die anderen als Wohnzwecken dienen, kann dies bei der Bemessung des nach der Gesamtgeschoßfläche zu bestimmenden Ausmaßes des Kinderspielplatzes verhältnismäßig berücksichtigt werden.
(4) Lage und Ausmaß des Kinderspielplatzes für Kleinkinder sind im Bewilligungsverfahren zu bestimmen. Die Baubehörde kann die Aufteilung eines Kinderspielplatzes auf mehrere getrennte Flächen oder bei mehreren Wohnbauten die Errichtung eines gemeinsamen Spielplatzes zulassen, wenn dadurch dem Erfordernis in zumindest gleich ausreichender und geeigneter Weise Rechnung getragen wird. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes entfällt, wenn entsprechend der Zweckbestimmung der Wohnungen (Seniorenwohnheime udgl) ein Bedarf daran nicht in Frage kommt. Bei nachträglicher Änderung der Zweckwidmung oder Auflassung eines gemeinsamen Spielplatzes ist die Errichtung eines eigenen Spielplatzes vorzuschreiben.
Rückverweise
BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 48 Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung von Kinderspielplätzen
…Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder (§ 36) kann die Baubehörde über Antrag durch Bescheid eine Ausnahme bewilligen, soweit dessen Errichtung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht oder nur ungenügend möglich ist…
§ 35 Bauten mit mehr als fünf Wohnungen
…mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen: 1. Abstellräume, 2. Waschräume, 3. Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl), 4. Kinderspielplätze (§ 36). (2) Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung…
§ 50 Ausgleichsabgabe für nicht zu errichtende Kinderspielplätze
…Kinderspielplatzes für Kleinkinder (§ 48) einmalig eine Ausgleichsabgabe zu erheben. (2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich durch Multiplikation der Fläche gemäß § 36 Abs 3 mit dem Richtwert. Die Höhe des Richtwertes ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt vom Gemeinderat) durch Verordnung auf Basis der durchschnittlichen…