§ 33b Bautechnische Regelwerke
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
Die Landesregierung kann, soweit nicht bereits nachfolgende Regelungen dazu ermächtigen, zu den Angelegenheiten der folgenden Unterabschnitte durch Verordnung nähere und auch ergänzende bautechnische Festlegungen treffen. Zu diesem Zweck kann sie auch technische Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären.
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