§ 27 Allgemeine Anforderung an die Nutzungssicherheit
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
BauTG 2015
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit
§ 27 Allgemeine Anforderung an die Nutzungssicherheit
Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen bei ihrer Nutzung vorgebeugt wird. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.
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