(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit von Menschen gefährdenden Immissionen, insbesondere in Form von gefährlichen Gasen, Partikeln oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Sind wegen des Verwendungszweckes der baulichen Anlage Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen, müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen (Lüftungsanlagen, Warngeräte udgl) vorgesehen werden.
Rückverweise
BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 37 Gebäudeautomatisierung und -steuerung
…optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie. (3) Das Erfordernis des Einbaues von Geräten zur Verbrauchserfassung in baulichen Anlagen richtet sich nach § 22 Abs 2 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, BGBl I Nr 72/2014.…