§ 21 Nutzwasser
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Rückverweise
BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 52a Energieatlas
…keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß § 21 Datenschutz-Grundverordnung. (4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommt der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht…