(1) Dieses Gesetz regelt die bautechnischen Anforderungen für die Planung und Ausführung von baulichen Anlagen im Land Salzburg.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 56 BauTG 2015 · BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 56 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des 6. auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, in der Fassung…
§ 16 Ab- und Niederschlagswässer, sonstige Abflüsse
…1) Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer ausgestattet sein. (2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung…
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