§ 18 Abgase von Feuerstätten
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
BauTG 2015
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 18 Abgase von Feuerstätten
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
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