§ 15 Sanitäreinrichtungen
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
BauTG 2015
Gliederung
Bauliche Anlagen mit Aufenthaltsräumen und bauliche Anlagen, die zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind (Tribünenanlagen udgl), müssen je nach Größe und Verwendungszweck mit ausreichenden Sanitäreinrichtungen (Toiletten, Wasserentnahmestellen udgl) ausgestattet sein.
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