§ 14 Allgemeine Anforderung
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
BauTG 2015
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 14 Allgemeine Anforderung
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
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