(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage und eine ebensolche Rettung von Menschen daraus möglich ist.
(2) Bauliche Anlagen müssen den Erfordernissen nach Abs 3 entsprechende Fluchtwege aufweisen, soweit solche wegen der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlage und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten erforderlich sind.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Materialien müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall das rasche und sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen von Materialien beeinträchtigt wird. Soweit es die Größe oder der Verwendungszweck erfordern, sind zusätzliche Maßnahmen (Brandabschnitte, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtungen udgl) vorzusehen.
Rückverweise
BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 12 Fluchtwege
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage und eine ebensolche Rettung von Menschen daraus möglich ist. (2) Bauliche Anlagen müssen den Erfordernissen nach Abs 3 entsprechende Fluchtwege aufweisen, soweit sol…
§ 52a Energieatlas
…und Nutzungseinheiten, insbesondere die Inhalte der Energieausweisdatenbank gemäß § 17c Baupolizeigesetz 1997, 3. über den Bestand von Heizungsanlagen, insbesondere die Inhalte der Heizungsanlagendatenbank gemäß § 12 Salzburger Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, 4. über den Bestand von Brunnen und Grundwasserwärmenutzungen, insbesondere die Inhalte des Wasserinformationssystems WIS (Wasserbuch) gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz BGBl Nr…