(1) Dieses Gesetz regelt die bautechnischen Anforderungen für die Planung und Ausführung von baulichen Anlagen im Land Salzburg.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Rückverweise
BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 56 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des 6. auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, in der Fassung…
§ 16 Ab- und Niederschlagswässer, sonstige Abflüsse
…1) Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer ausgestattet sein. (2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung…