Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:
1. § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar;
2. § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m;
3. § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen;
4. § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung;
5. § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen;
6. § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.
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