(1) Die Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:
1. Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW;
2. Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW.
(2) Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen. Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Inspektion und die Inspektionsintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten, in dem gegebenenfalls auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage aufzunehmen sind. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu verarbeiten. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Die ausstellende Person ist verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die verarbeiteten Daten des Prüfberichts zu erteilen. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2021).
Rückverweise
BauPolG · Baupolizeigesetz 1997
§ 19a Wiederkehrende Überprüfungen
…1) Wiederkehrende Überprüfungen sind bei folgenden baulichen Anlagen und Bauteilen durchzuführen: 1. Heizungs- und Klimaanlagen (§ 19b), 2. private Wasserversorgungsanlagen, 3. Hebeanlagen und 4. sonstige Bauteile nach Maßgabe von Vorschreibungen der Baubehörde. (2) Die Eigentümer von Bauten mit Aufenthaltsräumen, die an keine…
§ 23 Strafbestimmungen
…4 vorgeschriebene Überprüfung nicht durchführt oder die Ergebnisse einer solchen Überprüfung der Baubehörde nicht mitteilt; 21a. als Eigentümer Heizungsanlagen oder Klimaanlagen im Sinn des § 19b Abs 1 nicht überprüfen lässt; 21b. als Aussteller eines Prüfberichts seiner Verpflichtung zur Verarbeitung der Daten nach § 19b Abs 3 dritter Satz nicht ohne…
§ 17c Energieausweisdatenbank
…Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von a) Bauherrn und Eigentümern der Bauten oder Nutzungseinheiten, b) Energieausweiserstellern und Prüforganen gemäß § 19b Abs 1, c) Erzeugern und Importeuren von Baustoffen und technischen Einrichtungen, d) Planern und sonstigen Sachverständigen und e) Bauausführenden; 2. grundstücks- und gebäudebezogene Daten…