BauG.
Gliederung
2. Abschnitt Bebauungsvorschriften § 3*) Baugrundlagenbestimmung
§ 9 § 9 Einfriedungen
Die Gemeindevertretung kann für die ganze Gemeinde oder für bestimmte Gebietsteile durch Verordnung Vorschriften über die Ausgestaltung von Einfriedungen zu Nachbargrundstücken erlassen, wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Verkehrs erforderlich ist.
§ 26a BauG. · BauG. · Baugesetz
§ 26a *) Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht
…des Abs. 2 zu ermöglichen, hat die Baubehörde folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz): a) Gegenstand des Vorhabens, b) die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach § 18 Abs. 1 ist, c) Angaben über die Behörde…
§ 40 *) Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
…diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt sind, hat die Behörde mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes), dass der Gegenstand übernommen werden kann. (5) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 4…
§ 34e Veröffentlichung
…34d Abs. 4, betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).…
Rückverweise