§ 64 § 64Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
In Kraft seit 03. April 2025
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Die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 34d in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
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