§ 51 § 51 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
BauG.
Gliederung
9. Abschnitt*) Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 51 § 51 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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