BauG.
Gliederung
7. Abschnitt Benützung und Erhaltung § 43*) Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens
§ 48a 7a. Abschnitt Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit, nachträgliche Aufträge
(1) Die Behörde hat Hochhäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen (wie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Krankenanstalten, Pflegeheime und Altenwohnheime, Ferienheime u.dgl.) sowie sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf Brandsicherheit zu überprüfen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Bauwerke (einschließlich der dazugehörigen Dachböden, Keller, Garagen, Betriebs- und Lagerräume, Feuerungsanlagen sowie Flucht- und Rettungswege) keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel aufweisen.
(2) Das Überprüfungsintervall beträgt sechs Jahre.
(3) Die Behörde kann zur Prüfung nach Abs. 1 geeignete Personen, insbesondere vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellte Sachverständige, heranziehen. Die Vorschriften des § 38 Abs. 5 gelten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass auch andere Gebäude oder sonstige Bauwerke nach den Abs. 1 bis 3 zu überprüfen sind, sofern sie aufgrund ihrer Art oder ihrer Verwendung ein vergleichbares Brandsicherheitsrisiko aufweisen. Sie kann auch ein kürzeres oder ein längeres Überprüfungsintervall als jenes nach Abs. 2 festlegen, sofern dies unter Berücksichtigung der Brandgefahr und des Schadenspotenzials erforderlich oder vertretbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2022, 72/2022
§ 48a BauG. · BauG. · Baugesetz
§ 48a 7a. Abschnitt Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit, nachträgliche Aufträge
…§ 48a*) Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit (1) Die Behörde hat Hochhäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen (wie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Krankenanstalten, Pflegeheime…
§ 60 § 60 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 41/2022
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend § 1 Abs. 1 lit. f und § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung…
§ 25 § 25*) Ermittlungsverfahren
…2) Wenn eine mündliche Verhandlung mit Augenschein durchgeführt werden soll, hat der Bauwerber bis zur mündlichen Verhandlung die Gebäudeecken in der Natur darzustellen und die Baugrundstücksgrenzen kenntlich zu machen. Zusätzlich sind die Geschoss- und Traufenhöhe sowie die Dachneigung in der Natur darzustellen, wenn das Gebäude an einer Stelle mehr als 16…
§ 43
…die der Baubewilligung und den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 entsprechende Ausführung des Bauvorhabens. (3) Bei einem Bauvorhaben mit besonderem Brandsicherheitsrisiko (§ 48a Abs. 1 und 4) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, hat die Behörde jedenfalls…
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