LandesrechtVorarlbergLandesesetzeBaugesetz7. Abschnitt Benützung und Erhaltung § 43*) Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens§ 48a

§ 48a7a. Abschnitt Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit, nachträgliche Aufträge

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date