BauG.
Gliederung
5. Abschnitt Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren
5. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende § 34a Allgemeines
§ 34b § 34b Vollständigkeit des Antrages bzw. der Anzeige
(1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Bauantrages bzw. der Bauanzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2) Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 33 Abs. 4 und 34d Abs. 1 bis 3, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
a) die Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
b) die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
c) die Dauer alternativer Streitbeilegungsverfahren sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
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