(1) Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist. Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gilt noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens. Wird gegen die Baubewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.
(2) Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 47/2017
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 56 § 56*)Übergangsbestimmungen
…Bauvorhaben aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bleiben bestehen. § 28 Abs. 6, § 30 Abs. 3 zweiter Satz, § 31, § 34 Abs. 5 und die §§ 35 bis 49 sind auf derartige Bauvorhaben sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt. (2…
§ 11 § 11*)Ausgleichsabgabe für Kinderspielplätze
…der Entscheidung nach § 10 Abs. 5 oder 6. (4) Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe auf Antrag zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung erloschen ist (§ 31), weil mit der Bauausführung nicht begonnen wurde. (5) Ausgleichsabgaben nach Abs. 1 hat die Gemeinde zu verwenden: a) für Investitionen in neu zu schaffende öffentliche…
§ 41 § 41*)Ausführungspflicht
…dem Bauberechtigten mit Bescheid die weitere Ausführung des Bauvorhabens auftragen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch im Falle des Erlöschens der Baubewilligung (§ 31) oder der Berechtigung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens (§ 34 Abs. 5). Falls die weitere Ausführung aufgetragen wird, gelten die §§ 38 bis 40…
§ 34 § 34*)Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens
…Frist ist von der Behörde auf schriftlichen Antrag um jeweils drei Jahre zu verlängern, sofern kein Untersagungsgrund gemäß § 33 Abs. 3 vorliegt. Der § 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 44/2013, 78/2017, 4/2022…