(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 15 entsprechen und deren Verwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie des Bauproduktegesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach § 15 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:
a) Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 12 Bauproduktegesetz) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 11 Bauproduktegesetz erfüllen;
b) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen nach § 5 Bauproduktegesetz erfüllen;
c) Bauprodukte, für die eine bautechnische Zulassung (§ 14 Bauproduktegesetz) erteilt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2014
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 38 § 38*)Überwachung der Bauausführung
…Freigabe oder sonst der Bauanzeige entspricht; und c) die Ausführung des Bauvorhabens den Anforderungen des § 15 und die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen. (2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauherr den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen. (3) Die…
§ 40 § 40*)Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
…letzter Satz gilt sinngemäß. (3) Wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des § 15 ausgeführt wird oder Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 16 nicht entsprechen, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Dies gilt nur, soweit der mit…