AGG
Gliederung
2. Abschnitt Auszeichnungen § 2 Arten von Auszeichnungen
§ 7 Rechte der ausgezeichneten Person
(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, sich entsprechend zu bezeichnen und die tragbare Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Die tragbare Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.
§ 7 AGG · AGG · Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz
§ 7 Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots
…Namen (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, einschließlich allfälliger Grade oder Titel); 2. Anschrift; 3. Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse; 4. Geburtsdatum; 5. Sozialversicherungsnummer; 6. Geschlecht; 7. Staatsangehörigkeit; 8. Familienstand; 9. Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs…
§ 8 Statistische und wissenschaftliche Untersuchungen
…1) Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots haben die Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 4, 6 bis 17 einschließlich der Postleitzahl der Anschrift, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen ‚Amtliche Statistik“ (bPK…
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