AGG
Gliederung
(1) Mit der Verleihung der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Im Amt der Landesregierung ist ein Verzeichnis über die nach § 2 Abs. 1 bis 3 verliehenen Auszeichnungen zu führen.
§ 6 AGG · AGG · Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz
§ 6 Finanzierung
…Z 1 fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen. 3. Alle anderen Personen, die nicht unter Z 1 und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen. (6) Änderungen der Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, die fünf Prozentpunkte der Vorjahresnutzung nicht über- oder unterschreiten, führen zu keiner Änderung der Finanzierungsanteile. (7) Die…
§ 10 Inkrafttreten
…111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 1 bis 5 und 7, § 8 samt Überschrift, § 9 und § 10…
§ 7 Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots
…ist: 1. Namen (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, einschließlich allfälliger Grade oder Titel); 2. Anschrift; 3. Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse; 4. Geburtsdatum; 5. Sozialversicherungsnummer; 6. Geschlecht; 7. Staatsangehörigkeit; 8. Familienstand; 9. Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § …
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