§ 5 Zusammenwirken
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.
Rückverweise