AGG
Gliederung
2. Abschnitt Auszeichnungen § 2 Arten von Auszeichnungen
§ 4 Verleihung
(1) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Auszeichnung besteht nicht. Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt nur, sofern die betroffene Person unbescholten ist und sich nicht dagegen ausspricht, ausgezeichnet zu werden.
(2) Die Gemeinden, die im Landtag vertretenen Parteien, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Vorarlberg und Vereine mit dem Sitz in Vorarlberg, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Land umfasst, können Anregungen für die Verleihung von Auszeichnungen durch das Land erstatten.
(3) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
§ 4 AGG · AGG · Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz
§ 4 Organisation und Aufgaben von Steuerungsgruppe und Beirat
…Bei Ausscheiden eines Mitglieds (stellvertretenden Mitglieds) haben die entsendenden Institutionen das Recht, für die verbleibende Zeit der vierjährigen Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden. (4) Die Steuerungsgruppe ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit. Die Geschäftsordnung wird von der…
§ 10 Inkrafttreten
… 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. (4) § 3 Abs. 2 Z 9, § 4 Abs. 8, § 5 und § 6 Abs. 3…
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