§ 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
In Kraft seit 18. Juli 2018
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AGG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen, Zuständigkeit Mitwirkung
§ 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, die zur Wahrnehmung der Auszeichnungen und Gratulationen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; dies sind die folgenden Daten der betroffenen Person: der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, der Personenstand einschließlich des Zeitpunktes dessen Veränderung sowie Daten zum Anlass der Gratulation, zum Grund der Auszeichnung und zur Unbescholtenheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
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