§ 10 Veröffentlichung
In Kraft seit 07. September 2016
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AGG
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen, Zuständigkeit Mitwirkung
§ 10 Veröffentlichung
Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Auszeichnungen und Gratulationen zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen; bei Gratulationen gilt dies nur, sofern sich die betroffene Person nach einer entsprechenden Befragung, die über Art und Inhalt der angedachten Veröffentlichung zu informieren hat, nicht dagegen ausgesprochen hat.
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