ADG
Gliederung
3. Abschnitt*) Gleichbehandlung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 8 § 8*) Benachteiligungsverbot
(1) Personen, die aufgrund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Zeugin oder als Auskunftsperson auftreten. Eine Benachteiligung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 bis 3 gleichzuhalten.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die betroffene Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023
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