ADG
Gliederung
3. Abschnitt*) Gleichbehandlung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 8 § 8*) Benachteiligungsverbot
(1) Personen, die aufgrund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Zeugin oder als Auskunftsperson auftreten. Eine Benachteiligung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 bis 3 gleichzuhalten.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die betroffene Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023
§ 18 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 18 § 18*) Strafen
…Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer a) Stellen entgegen § 5 ausschreibt; b) gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender…
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