ADG
Gliederung
6. Abschnitt Antidiskriminierungsstellen § 11*) Antidiskriminierungsstellen
§ 13 § 13*) Verfahren, Allgemeines
(1) Die Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig.
(2) Die Rechtsträger, denen allfällige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen oder Beschränkungen zuzurechnen wären, sind verpflichtet, der Antidiskriminierungsstelle Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Untersuchung allfälliger Diskriminierungen erforderlich ist.
(3) Eine Pflicht zur Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten besteht gegenüber der Antidiskriminierungsstelle nicht. Diese unterliegt der Verschwiegenheit im gleichen Umfang, wie der Rechtsträger, an den sie herangetreten ist.
(4) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin und die Patientenanwaltschaft haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Berichtspflichten an den Landtag und die Landesregierung auch über ihre Tätigkeit als Antidiskriminierungsstelle zu berichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023, 44/2025
§ 15 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 15 § 15*) Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
…der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin wahr. Der § 13 gilt sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021, 40/2023…
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