§ 9 Nachzahlung der verkürzten Abgabe
In Kraft seit 01. Januar 2019
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AbgG
Gliederung
III. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen Strafverfolgung
§ 9 Nachzahlung der verkürzten Abgabe
Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
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