LandesrechtVorarlbergLandesesetzeAbgabengesetz§ 8

§ 8

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 10 bis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Rückverweise