§ 6 Geltendmachung von Haftungen
In Kraft seit 01. Januar 2010
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AbgG
Gliederung
II. Hauptstück Abgabenbehörden Abgabenbehörde des Landes
§ 6 Geltendmachung von Haftungen
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Behörden, die für die Verwaltung der Abgaben zuständig sind, die den Gegenstand der Haftung bilden.
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