§ 5 Abgabenbehörde der Gemeinden
In Kraft seit 01. Januar 2019
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AbgG
Gliederung
II. Hauptstück Abgabenbehörden Abgabenbehörde des Landes
§ 5 Abgabenbehörde der Gemeinden
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist der Bürgermeister zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
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