§ 2 Begriffsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2010
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AbgG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben und die dazugehörigen Nebenansprüche mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben samt den dazugehörigen Nebenansprüchen.
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