AbgG
Gliederung
IV. Hauptstück Schlussbestimmungen Eigener Wirkungsbereich
§ 13
Rückverweise
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
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