§ 2 Sachliche Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Wenn in den Abgabenvorschriften über die sachliche Zuständigkeit nicht anderes geregelt ist, sind zuständig:
1. zur Erhebung der Landesabgaben das Landesabgabenamt;
2. zur Einhebung der Gemeindeabgaben der Bürgermeister.
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