(1) Abgabenbehörden sind die Behörden des Landes und der Gemeinden, die mit der Erhebung von unter Abs. 2 fallenden öffentlichen Abgaben betraut sind.
(2) Öffentliche Abgaben im Sinn des Abs. 1 sind Landes- und Gemeindeabgaben, die nicht bundesrechtlich geregelt sind, einschließlich jene öffentliche Abgaben, die gemäß § 7 Abs. 5 oder § 8 Abs. 5 F-VG und in Wahrnehmung der erteilten Ermächtigung von den Gemeinden auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) erhoben werden sowie die Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken, ausgenommen die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Zu den öffentlichen Abgaben gehören auch die Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO).
(3) Unter Erhebung im Sinn des Abs. 1 sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
(4) Zur Erhebung von Landesabgaben ist im Land Salzburg das Landesabgabenamt als Dienststelle des Amtes der Landesregierung eingerichtet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden