Art. 4 „Übermittlungspflicht
In Kraft seit 12. Februar 2014
Up-to-date
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 88a lautet:
Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
2. Der bisherige Text des § 109 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 88a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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