WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
4. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Stadtsenates
§ 96 § 96
Der Stadtsenat schlägt dem Gemeinderat die amtsführenden Stadträte (§ 36) vor.
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