LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane3. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Bürgermeisters§ 91

§ 91§ 91

In Kraft seit 01. Januar 2024
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