(1) Der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtsenates und hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen. Zum Vorsitzenden im Gemeinderat kann er gewählt werden (§ 23), wenn er Mitglied des Gemeinderates ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist er in den Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen stimmberechtigt.
(2) Er ist Vorstand des Magistrats, für dessen Geschäftsführung er verantwortlich ist.
(3) Ihm sind die amtsführenden Stadträte, die Bezirksvorsteher, die sämtlichen Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten untergeordnet. Sie haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen.
(4) Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen. Für das Statut der Unternehmungen ist § 71 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 72 Betriebe
…unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die von den Betrieben zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen.…
§ 72a § 72a
…unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie unter Bedachtnahme auf die vom Krankenanstaltenverbund zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen. Es ist dabei auch zu regeln, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Aufgaben innerhalb des Krankenanstaltenverbundes auf die einzelnen Krankenanstalten und Pflegeheime übertragen…
§ 71 Unternehmungen
…Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit…
§ 67 Zusammensetzung
…Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats und die Besorgung der ihm in der Geschäftseinteilung (§ 91) vorbehaltenen Aufgaben. (3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.…