(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte und Ehrungen sind entweder vom Bürgermeister oder von einem amtsführenden Stadtrat oder von den nach der Geschäftseinteilung oder nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten zu unterfertigen. Wenn der Bürgermeister einen Bezirksvorsteher dazu ermächtigt, kann die Unterfertigung auch durch diesen erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Gemeinde einer im Firmenbuch eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 9 Unterfertigung von Urkunden
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte und Ehrungen sind entweder vom Bürgermeister oder von einem amtsführenden Stadtrat oder von den nach der Geschäftseinteilung oder nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten zu unterfertigen. Wenn der Bürgermeister einen Bezirksvorste…
§ 129b Unvereinbarkeitsausschuß
…4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen. (6) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss auf Beschluss des Landtages zu untersuchen. (7) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung bezüglich…