§ 89a § 89a
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Gemeinderat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksorgane fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluss ist der Bezirksvertretung bekannt zu geben.
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