§ 89a § 89a
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates
B. Insbesondere
III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltene Angelegenheiten a) Feststellung des Voranschlages
§ 89a § 89a
Der Gemeinderat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksorgane fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluss ist der Bezirksvertretung bekannt zu geben.
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