WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates
B. Insbesondere
III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltene Angelegenheiten a) Feststellung des Voranschlages
§ 87 b) Prüfung und Erledigung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Gemeinderat prüft und erledigt die Rechnungsabschlüsse der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe.
(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat den Rechnungsabschlussentwurf nach Prüfung durch den Stadtrechnungshof längstens sechs Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen und diesen vier Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des Rechnungsabschlusses zu erwägen.
(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist im Internet zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ist § 71 Abs. 3 Z 1 lit. f maßgebend.
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