WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates
B. Insbesondere
III. Der Entscheidung des Gemeinderates vorbehaltene Angelegenheiten a) Feststellung des Voranschlages
§ 87 b) Prüfung und Erledigung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Gemeinderat prüft und erledigt die Rechnungsabschlüsse der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe.
(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat den Rechnungsabschlussentwurf nach Prüfung durch den Stadtrechnungshof längstens sechs Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen und diesen vier Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des Rechnungsabschlusses zu erwägen.
(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist im Internet zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ist § 71 Abs. 3 Z 1 lit. f maßgebend.
§ 87 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 87 b) Prüfung und Erledigung des Rechnungsabschlusses
…§ 87 (1) Der Gemeinderat prüft und erledigt die Rechnungsabschlüsse der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe. (2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat den Rechnungsabschlussentwurf…
§ 140 Wirksamkeitsbeginn
…Rechtssachen, in denen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ebensowenig ferner auf Verfahren, die gemäß § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2…
§ 105 Stellung des Magistrats
…und Stiftungen; c) die Verfassung der Voranschläge und der Finanzrahmen sowie der Wirtschaftspläne und der Rechnungsabschlüsse, die nach Maßgabe der §§ 86 und 87 zu behandeln sind; d) die Gewährung von Remunerationen, Aushilfen und Anerkennungsgaben bis zum Betrag von 1 v. H. des Wertes nach § …
§ 81 § 81
Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereich außer den in dieser Verfassung an anderen Stellen dem Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften: I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten ( § 82 ); II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemei…
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