§ 85 c) Skontrierung der Kassen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontriert werden, und kann deren Skontrierung durch den Stadtsenat sowie auch durch Kommissionen aus seiner Mitte vornehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden