Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontriert werden, und kann deren Skontrierung durch den Stadtsenat sowie auch durch Kommissionen aus seiner Mitte vornehmen.
§ 85 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 85 c) Skontrierung der Kassen
…§ 85 Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontriert werden, und kann deren Skontrierung durch den Stadtsenat sowie auch…
§ 81 § 81
…Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten ( § 82 ); II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ( §§ 83 bis 85 ); III. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besonderen Wichtigkeit seiner Genehmigung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ( §§ 86 bis 88 ).…
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