LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des GemeinderatesB. InsbesondereI. Selbstbestimmung § 82§ 84

§ 84b) Insbesondere bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes

In Kraft seit 01. Januar 2018
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