WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
2. Abteilung Vom Wirkungsbereich des Gemeinderates
B. Insbesondere
I. Selbstbestimmung § 82
§ 84 b) Insbesondere bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes
(1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, das gesamte Vermögen der Gemeinde in Übersicht zu halten.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
(3) Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied von dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.
§ 84 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 84 b) Insbesondere bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes
…§ 84 (1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, das gesamte Vermögen der Gemeinde in Übersicht zu halten. (2) Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen…
§ 81 § 81
Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereich außer den in dieser Verfassung an anderen Stellen dem Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften: I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten ( § 82 ); II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemei…
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