§ 82 I. Selbstbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 81 § 81
…Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereich außer den in dieser Verfassung an anderen Stellen dem Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften: I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten (§ 82); II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 83 bis 85); III. die Entscheidung in gewissen, wegen…