Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.
§ 81 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 81 § 81
…Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereich außer den in dieser Verfassung an anderen Stellen dem Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften: I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten ( § 82 ); II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ( §§ 83 bis 85 ); III. die Entscheidung in gewissen, wegen…
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