(1) Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende Beschlüsse zu fassen und diese im geeigneten Wege vollziehen zu lassen.
(2) Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren und für ihre Befriedigung durch gesetzliche Mittel zu sorgen.
(3) Der Bürgermeister und die übrigen Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 88 c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten
…kann, sind vom Gemeinderat im Beschluss im Einzelnen anzuführen. (4) Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes beschließendes Organ (§ 80) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Aufgaben auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem…