§ 8 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 8 Allgemeine Bestimmungen — WStV
Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
1. Der Gemeinderat,
2. der Stadtsenat,
3. der Bürgermeister,
4. die amtsführenden Stadträte,
5. die Gemeinderatsausschüsse,
6. die Kommissionen des Gemeinderates,
7. die Untersuchungskommission des Gemeinderates
8. die Bezirksvertretungen,
9. die Bezirksvorsteher,
10. die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
11. der Wiener Berufungssenat,
12. der Magistrat,
13. der Stadtrechnungshof.
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