§ 79a Geheimhaltungspflicht
In Kraft seit 01. September 2025
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(1) Soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sind die Organe der Gemeinde zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen sind, verpflichtet.
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser mit Beschluss derartige Informationen ausdrücklich verlangt.
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